Montag, November 11, 2019

Grundrentenkompromiss - eine Kritik

Eine Verbesserung mag es zwar sein, aber verstehe ich recht, dass wer 15, 29 oder 34 Jahre wenig Arbeitslohn erhielt, keine Aufbesserung bekommt gegenüber welchen, die weniger oder gar nichts beitrugen?
Als seien wir ohne Computer, die es gerechter rechnen könnten.

Und warum erst ab 2021? Weil billiger, wenn viele unter der Erde? Weil es unsere Regierung nicht zahlen will, sondern spätere Regierungen?

Grundrente hat zu sein, was das Existenzminimum im Verhältnis zu den Arbeitsjahren aufstockt.

Alles andere ist populistischer Käse, hinter der Logik zurück und Verfassungsbeschwerden vorprogrammiert, denn die Missachtung der Verhältnismäßigkeit zu offensichtlich.

Donnerstag, November 21, 2013

Kommentar zur "Mütterrente"

Eine "Mütterrente" fände meine Zustimmung, aber steuerfinanziert, da sich sonst die Sozialbeiträge noch weniger rentieren, die Lohnnebenkosten steigen, während sich die Selbständigen (wie ich) und Einkommensstarken noch mehr aus den Solidarsystemen verabschieden.
Dass die Rentenkassen gegenwärtig gut gefüllt seien, wäre eher ein Grund zur Beitragssenkung oder Rückerstattung, aber kein Grund zur Zweckerweiterung bzw. Zweckentfremdung - womöglich für welche, die auch mit ihren Ehepartnern nie in die Rentenversicherungen einzahlten und obendrein Witwenrente bekommen, während es für alleinerziehende Alleinstehende angebrachter wäre.
"Mehr Brutto vom Netto" ist sozialer, je mehr vom Sozialversicherungssystem auf Sozialsteuersystem umgestellt wird. - Ich habe nüscht gegen Reichtum, aber es gibt reichlich gute Argumente gegen Armut. Und "sozial" ist es eben nicht, sondern "Klau", wenn Begüterte dann auch noch zusätzlich von denen aus Kassen begütert werden, die eigens dazu geschaffen waren, den wenig Begüterten die Existenz zu sichern.

Lieber Herr Markus Söder (CSU),

teilen Sie bitte der Öffentlichkeit mit, welche Summen Sie in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlten, dass Sie nun für Ihre Frauen mit den bis dato 4 Kindern aus der gesetzlichen Rentenversicherung Zusatzberentung verlangen.

 Mit freundlichen Grüßen, Markus S. Rabanus / Berlin

ps: Allgemein interessiert mich noch, wieso Herr Söder nicht auch eine "Väterrente" in Betracht zieht, denn immerhin gibt es erziehende und alleinerziehende Väter. Braucht es in Sachen Gleichstellung erst wieder Nachhilfe vom Bundesverfassungsgericht?

Mittwoch, April 17, 2013

Falschmeldung: "Renten steigen um 0,25 Prozent"

Ab dem 1.7.2013 erhalten die ca. 16 Mio. Westrentner 0,25 Prozent und die ca. 4 Mio. Ostrentner 3,29 Prozent mehr Rente. Die Ostrenten laufen dennoch von bisher 88,8 und dann mit 91,5 Prozent den Westrenten hinterher.
Es wird als "Rentenanstieg" verkauft, aber im Durchschnitt gleicht es den Kaufkraftschwund nicht aus, denn im Jahr 2012 betrug die Inflationsrate 2 Prozent.
Zugleich heißt es, dass die Rentenkassen die Mehrausgaben i.H.v. 1,1 Mrd.€ in 2013 und 2,2 Mrd.€ in 2014 leicht aus den Rücklagen bedienen können, die sich inzwischen auf ca. 30 Milliarden Euro" erhöhten. Dass diese Rücklagen besser heute als morgen zugunsten der Bundeskasse aufgelöst werden müssten, um die Schuldenlast zu verringern und Zinsen zu sparen oder die Beiträge zu senken, scheint keine Lobby zu haben.

Freitag, Januar 18, 2013

70 % der Pflege­bedürf­tigen wer­den zu Hause ver­sorgt

Statistisches Bundesamt Pressemitteilung

WIESBADEN – Im Dezember 2011 waren in Deutschland 2,50 Millionen Menschen pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI). Mehr als zwei Drittel (70 % oder 1,76 Millionen) aller Pflegebedürftigen wurden nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes (Destatis) zu Hause versorgt. Von diesen erhielten 1,18 Millionen Pflegebedürftige ausschließlich Pflegegeld – das bedeutet, dass sie in der Regel allein durch Angehörige gepflegt wurden. Weitere 576 000 Pflegebedürftige lebten ebenfalls in Privathaushalten, bei ihnen erfolgte die Pflege jedoch zusammen mit oder vollständig durch ambulante Pflegedienste. In Pflegeheimen vollstationär betreut wurden insgesamt 743 000 Pflegebedürftige (30 %).
Die Mehrheit (65 %) der Pflegebedürftigen war weiblich. Insgesamt 83 % der Pflegebedürftigen waren 65 Jahre und älter, mehr als ein Drittel (36 %) war über 85 Jahre alt.
Die Nachfrage nach Leistungen der ambulanten Pflegedienste und der vollstationären Pflegeheime hat im Vergleich zu 2009 zugenommen: Die Anzahl der in Heimen vollstationär Versorgten ist um 3,6 % (+ 26 000) gestiegen; die Zahl der durch ambulante Dienste betreuten Pflegebedürftigen um 3,8 % (+ 21 000). Diese Angaben beruhen auf Befragung der Pflegeheime und ambulanten Pflegedienste durch die Statistischen Ämter der Länder und des Bundes.
Der Zeitvergleich der Zahl der allein durch Angehörige versorgten Pflegebedürftigen ist nur eingeschränkt möglich. Rechnerisch nahm die Zahl der allein durch Angehörige versorgten Pflegebedürftigen gegenüber 2009 um 10,9 % (+ 116 000) zu. Diese Angaben basieren auf Datenlieferungen der Pflegekassen. Die aktuell berechnete Zunahme erscheint aber im Vergleich mit Daten des Bundesministeriums für Gesundheit über die Entwicklung der Zahl der Leistungsempfängerinnen und -empfänger der sozialen Pflegeversicherung und auch im längerfristigen Vergleich um bis zu 90 000 Personen zu hoch. Ursache dafür sind Änderungen in den Abläufen der Pflegekassen bei der Datenmeldung.
Weitere Ergebnisse – insbesondere auch zu Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten einschließlich des Personals – stehen im Bericht zur "Pflegestatistik 2011 – Deutschlandergebnisse" zur Verfügung.

Donnerstag, Dezember 15, 2011

Montag, Januar 21, 2008

OECD kritisiert deutsches Rentensystem wegen mangelnder Absicherung vor Altersarmut

Paris (Frankreich), 21.01.2008 – Die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat vor einer zunehmenden Altersarmut gewarnt. So sagte die OECD-Expertin Monika Queisser in in einem Interview der Frankfurter Rundschau am 18. Januar, das deutsche Rentensystem stehe derzeit zwar auf einer „soliden Basis“, da bereits Reformen durchgeführt worden seien. So liege die Armutsquote unter Rentnern heute bei etwa zwei Prozent. Problematisch werde die Lage für einige derjenigen, die in 30 oder 40 Jahren in Rente gingen und größere Lücken bei ihren Beitragszahlungen in die gesetzlichen Rentenkassen vorwiesen. Deren Rentenansprüche lägen später oft unter der Grundsicherung.
Zur Lösung des Problems schlug Queisser vor, die staatliche Rente zurückzufahren, dafür jedoch zunehmend eine betriebliche Rente zu etablieren und die Bürger zu verpflichten, selber vorzusorgen. Dieses System wird bereits in der Schweiz angewandt. Dies könne jedoch nur über einen Zeitraum von 30 bis 40 Jahren geschehen, da „Sozialsysteme (…) ein starkes Beharrungsvermögen [hätten]“.
Bereits nach Fertigstellung einer Studie im Jahr 2007 hatte die OECD, ebenfalls unter Beteiligung von Queisser, darauf hingewiesen, dass sich durch die lineare Kopplung der Rente an das Einkommen – diese sei in vielen anderen OECD-Ländern nicht üblich – die Rentenerwartung derjenigen, die weniger eingezahlt hätten, immer weiter vom OECD-Durchschnitt entfernen werde. Bereits damals hatte die OECD ein besonderes Augenmerk hierauf angemahnt. +wikinews+

  • Diskussionen
  • Donnerstag, Oktober 13, 2005

    BGH: Einzelzimmerzuschlag in Pflegeheim

    Nr. 141/2005
    Bundesgerichtshof entscheidet über Einzelzimmerzuschlag in Pflegeheim

    Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch über die Frage, ob die Beklagte - Trägerin eines Alten– und Pflegeheims - für die Bereitstellung eines Einzelzimmers einen Zuschlag berechnen darf. Die frühere Klägerin, die im Laufe des Rechtsstreits verstorben ist, wurde auf der Grundlage eines „Heim-Vorvertrags“ vom 27.8.1997 am 10.9.1997 in das Pflegeheim aufgenommen. Sie erhielt Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegestufe III und wurde über eine PEG-Sonde künstlich ernährt. Sie bewohnte von Beginn an als Einzelperson ein Zimmer, das der Größe nach auf eine Belegung durch zwei Personen zugeschnitten war. Der geschlossene Vertrag sah über die Inanspruchnahme eines solchen Zimmers und die hierfür zu entrichtende Vergütung nichts vor. Nach dem Vorvertrag war zwar der Abschluss eines endgültigen Wohn- und Dienstleistungsvertrags nach Veröffentlichung eines erst noch zu schließenden Rahmenvertrags nach § 75 SGB XI vorbehalten, zu einem solchen Vertragsschluss kam es aber nicht. Ab dem 1.1.1998 berechnete die Beklagte einen täglichen Einzelzimmerzuschlag von 57,90 DM, später 29,60 €, der durch den Betreuer der Klägerin, der sie nach ihrem Tod auch beerbt hat, bis zum 31.1.2003 bezahlt wurde. Gegenstand der Klage ist die Rückzahlung der gezahlten Einzelzimmerzuschläge, die der Kläger mit der Begründung verlangt, nach § 88 Abs. 2 Nr. 2 SBG XI sei die Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen nur zulässig, wenn die angebotenen Zusatzleistungen nach Art, Umfang, Dauer und Zeitfolge sowie die Höhe der Zuschläge und die Zahlungsbedingungen vorher schriftlich zwischen dem Pflegeheim und den Pflegebedürftigen vereinbart worden seien; mit ihrer Widerklage verfolgt die Beklagte die Zahlung von Einzelzimmerzuschlägen vom 1.2.2003 bis 31.12.2003.
    Das Landgericht hat dem Kläger Recht gegeben und ihm insoweit 54.972,75 € zugesprochen. Das Berufungsgericht hat eine Rückforderung nur in Höhe von 25.260,75 € für gerechtfertigt gehalten und den Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von 5.437,74 € verurteilt. Es ist zwar auch davon ausgegangen, dass es an einer wirksamen Vereinbarung über den Einzelzimmerzuschlag fehle. Es hat aber gemeint, der Beklagten stehe wegen der Inanspruchnahme des Einzelzimmers ein Bereicherungsanspruch in Höhe von 16,00 € täglich zu.
    Der III. Zivilsenat hat das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt, soweit es um die Einzelzimmerzuschläge geht. Er hat – wie beide Vorinstanzen – entschieden, dass es zur Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen in Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Pflegebedürftigen und dem Heimträger bedarf. Um dem Schutzinteresse des Pflegebedürftigen zu genügen, dem der Formzwang in § 88 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI dient, hat der III. Zivilsenat – in Anlehnung an seine Rechtsprechung über unwirksame Wahlleistungsvereinbarungen nach der Bundespflegesatzverordnung – auch Bereicherungsansprüche wegen der Nutzung solcher Zusatzleistungen abgelehnt. Dies schließt im Einzelfall zwar nicht aus, dass es einem Heimbewohner nach dem Grundsatz von Treu und Glauben versagt sein kann, sich auf den Formmangel einer Vereinbarung zu berufen. Das ist aber grundsätzlich nur bei einem grob treuwidrigen Verhalten anzunehmen, das der Senat im Streitfall verneint hat. Grundsätzlich kann von einem Heimträger, der eine Vielzahl von Heimverträgen formularmäßig abschließt, erwartet werden, dass er auf den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung achtet, ehe er gesondert berechenbare Zusatzleistungen gewährt.

    Urteil vom 13. Oktober 2005 – III ZR 400/04
    LG Nürnberg-Fürth – Entscheidung vom 27.2.2004 - 13 O 3886/03 ./. OLG Nürn-
    berg – Entscheidung vom 11.10.2004 - 8 U 1069/04
    Karlsruhe, den 13. Oktober 2005

    Mittwoch, Juli 20, 2005

    Seniorenverbot in Vorlesungen der Frankfurter Hochschule

    Frankfurt am Main (Deutschland), 20.07.2005 – An der Goethe-Universität sind mehr als 5.000 so genannte Seniorenstudenten immatrikuliert, welche, so der AStA und die Universitätsleitung, den Hochschulbetrieb stark beeinträchtigen.

    Die Senioren kommen teilweise eine halbe Stunde vor Vorlesungsbeginn, um sich Plätze zu reservieren, wodurch junge Studenten auf den Treppen und in den Gängen sitzen müssen. Das sei unhaltbar, da die Priorität der Universität auf der Ausbildung der jungen Studenten läge und nicht bei den Senioren. Deshalb müssten ab dem Wintersemester die Senioren den Vorlesungen und Seminaren fernbleiben. +wikinews+

    KOMMENTAR

    Das kann ja wohl keine Lösung sein.

  • Diskussionen
  • Donnerstag, Juli 14, 2005

    BGH: Betreutes Wohnen u. Kündigung

    Nr. 61/2005
    Bundesgerichtshof entscheidet über vertragliche Kündigungs-
    gründe beim Betreuten Wohnen


    Die Beklagte, ein mit dem Bayerischen Roten Kreuz verbundenes Unternehmen, unterhält in München in einer Wohnungseigentumsanlage einen Senioren-Wohnsitz. Sie hat die hierfür erforderlichen Wohnungen von mehr als 200 Wohnungseigentümern zum Zweck des Betriebs eines "Senioren-Wohnheimes" angemietet und darf im Rahmen dieser Zweckbestimmung die Eigentumswohnungen an Dritte weitervermieten. Die (jetzt 81-jährige) Klägerin bewohnt aufgrund eines mit der Beklagten geschlossenen „Pensionsvertrags“ mit Wirkung vom 1. Mai 2001 ein aus zwei Zimmern, Kochnische, Bad/WC, Diele und Balkon bestehendes, abgesehen von einer Einbauküche unmöbliert überlassenes Appartement von 47 m² Größe. Zu den im Vertrag beschriebenen Grund- und Serviceleistungen, für die monatlich ein „Netto-Pensionspreis“ von 2.295 DM zu entrichten ist, gehören neben der Nutzung des Appartements das Recht zur Mitbenutzung aller Gemeinschaftseinrichtungen, eine Notrufbereitschaft rund um die Uhr durch hauseigenes Fachpersonal, erste Hilfe zu jeder Tages- und Nachtzeit sowie bei vorübergehender Erkrankung pflegerische Betreuung durch das Pflegepersonal der Beklagten im Appartement bis zu zehn Tagen pro Jahr. Hinzu treten eine Reihe weiterer Beratungs- und Betreuungsdienste und angebote. An zusätzlich zu entgeltenden Leistungen nimmt die Klägerin das Mittagessen und die Reinigung ihres Appartements in Anspruch. Es unterliegt nach dem Vertrag ihrer Entscheidung, ob sie im Bedarfsfall für die Erbringung von gesondert zu vergütenden Pflegeleistungen den hauseigenen oder fremde Dienste in Anspruch nimmt. Der auf Lebenszeit des Bewohners abgeschlossene Vertrag enthält in § 19 Regelungen zur Kündigung, die an die Kündigungsbestimmungen des Heimgesetzes angelehnt sind.
    Die Beklagte teilte den Bewohnern im Juni 2002 mit, sie wolle die vertragliche Laufzeit der Mietverhältnisse mit den Eigentümern nicht verlängern, was bedeute, daß der Betrieb des Senioren-Wohnsitzes zum 31. Dezember 2005 auslaufen werde. Die Wohnungen würden somit zum 1. Januar 2006 an die Eigentümer zurückgegeben. Zugleich wies sie darauf hin, sie und das Bayerische Rote Kreuz betrieben mehrere Häuser, in die die Bewohner ohne großen Aufwand umziehen könnten. Der Umzug werde von ihr organisiert, und die Bewohner würden insoweit tatkräftig unterstützt. Als Grund für ihre Entscheidung wurde angegeben, der Weiterbetrieb des Senioren-Wohnsitzes erfordere die Erfüllung weitreichender behördlicher Auflagen und die Tätigung von Investitionen, die wirtschaftlich nicht verkraftet werden könnten. Die Beklagte hat den Pensionsvertrag mit der Klägerin noch nicht gekündigt.
    Auf die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage hat das Amtsgericht der Beklagten eine an das Heimgesetz angelehnte Kündigungsmöglichkeit versagt und gemeint, die in dem Pensionsvertrag insoweit geregelten Kündigungsgründe verstießen gegen §§ 543, 569 Abs. 5 BGB. Dabei ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß das Schwergewicht des Vertrags, der das sog. Betreute Wohnen betrifft, mietvertraglich sei. Das Landgericht, das diese Frage offengelassen hat, hat die Klage abgewiesen, weil weder mietvertragliche, dienstvertragliche noch heimvertragliche Regelungen eine Kündigung generell ausschlössen. Es hat die Revision zugelassen, weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob in Pensionsverträgen der vorliegenden Art Kündigungsmöglichkeiten vorgesehen werden könnten, die sich an das Heimgesetz anlehnten. Mit ihrer Revision hat die Klägerin zunächst die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils begehrt. Während des Revisionsverfahrens hat sie selbst den Pensionsvertrag mit der Beklagten gekündigt. Sie bewohnt das Appartement jetzt aufgrund eines mit dem Eigentümer geschlossenen Mietvertrags weiter und beschafft sich die bisher von der Beklagten erbrachten Dienste von Dritten. Mit Rücksicht auf diese Kündigung haben die Parteien in der mündlichen Revisionsverhandlung die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
    In der hiernach nur noch veranlaßten Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, die unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu ergehen hatte, hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die vertragliche Vereinbarung von Kündigungsmöglichkeiten, die sich an das Heimgesetz anlehnen, für zulässig erachtet. Dabei mußte er mangels hinreichender Feststellungen in den Vorinstanzen offen lassen, ob auf den Pensionsvertrag nicht schon deshalb das Heimgesetz anzuwenden ist, weil der Senioren-Wohnsitz als Heim anzusehen ist. Allerdings bestand nach der Revisionsverhandlung kein Zweifel daran, daß das in dem nicht aufgegliederten Pensionspreis enthaltene Entgelt für die Betreuungspauschale nicht von untergeordneter Bedeutung war. Der III. Zivilsenat hat deshalb befunden, eine allein mietrechtliche Betrachtung der Vertragsbeziehung werde der Bedeutung der mit der Betreuung zusammenhängenden Vertragselemente nicht gerecht. Das zeige sich etwa bei einer Beendigung des Zwischenmietverhältnisses. Daß hier der Eigentümer des Wohnraums in das Mietverhältnis eintrete, sei eine angemessene Lösung für die Nutzung der Wohnung, entspreche aber nicht den Erwartungen des Mieters für die verabredeten Betreuungsleistungen. Nehme die Betreuung bei der vertraglichen Gestaltung keine untergeordnete Rolle ein, bestünden keine Bedenken gegen eine Kündigungsmöglichkeit bei einer Veränderung des Gesundheitszustands des Bewohners, wenn eine fachgerechte Betreuung nicht mehr möglich sei – hier stünden die Grenzen eines Betreuten Wohnens ohnehin in Frage – und bei einer Einstellung oder wesentlichen Veränderung des Betriebs des Senioren-Wohnsitzes. Zu dieser Kündigungsmöglichkeit hat der III. Zivilsenat ausgeführt, sie stehe keineswegs im freien Belieben des Betreibers, sondern sei nur gerechtfertigt, wenn die Fortsetzung des Vertrags für diesen eine unzumutbare Härte darstellen würde. In diesem Zusammenhang sei das Interesse des Vertragspartners, in der gewählten Einrichtung auf Dauer bleiben zu können, zu berücksichtigen. Zugleich sei zu beachten, daß mit einer solchen Kündigungsmöglichkeit die Pflicht verbunden sei, dem Bewohner eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen. Ob die Voraussetzungen für eine solche Kündigung hier vorlagen, war nicht Gegen-stand der Klage. Da sich die Klägerin mit ihrem Rechtsstandpunkt einer alleinigen Anwendbarkeit der mietrechtlichen Kündigungsbestimmungen für Wohnraum nicht durchsetzen konnte, hat der III. Zivilsenat die Kosten des Revisionsverfahrens ihr auferlegt.

    Beschluß vom 21. April 2005 – III ZR 293/04
    AG München - 453 C 21545/02 ./. LG München I - 31 S 15357/03
    Karlsruhe, den 21. April 2005
    Pressestelle des Bundesgerichtshof

    BGH: Pflegeheimpflichten

    Nr. 106/2005
    Bundesgerichtshof zur Pflicht des Trägers eines Pflegeheims, die körperliche Unversehrtheit der Heimbewohner zu schützen

    Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat folgenden Fall entschieden:

    Die klagende Allgemeine Ortskrankenkasse Sachsen machte gegen den beklagten Träger eines Pflegeheims einen kraft Gesetzes (§ 116 SGB X) übergegangenen Schadensersatzanspruch einer bei einem Unfall schwer verletzten Heimbewohnerin geltend. Die im Jahr 1915 geborene Geschädigte lebte seit März 1997 im Heim des Beklagten. Sie erhielt Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe II. Im Januar und Februar 2000 wurde sie vom Nachtdienst des Heimes dreimal nach einem Sturz in ihrem Zimmer aufgefunden. Diese Stürze blieben ohne erkennbare Folgen. Das Angebot des Pflegepersonals, während der Nachtzeit das Bettgitter hochzuziehen, lehnte sie ab. Sie machte zwar häufig von der Möglichkeit Gebrauch, die in ihrem Zimmer befindliche Klingel zu betätigen, um Hilfe zu erhalten. Sie war aber bemüht, bestimmte Dinge – wie etwa den Toilettengang – selbständig zu erledigen. Um die Gefährdung infolge nächtlichen Aufstehens zu kompensieren, stellte das Pflegepersonal einen Toilettenstuhl an das Bett der Bewohnerin und ließ das Licht im Bad an. Am 9. März 2000 erlitt die Bewohnerin bei einem Sturz gegen 22.30 Uhr unter anderem Frakturen des Halswirbelkörpers C1/C2 mit Lähmung aller vier Extremitäten. Sie befand sich bis zu ihrem Tod am 7. Juni 2000 in Krankenhausbehandlung. Die Klägerin war der Auffassung, das Personal des Beklagten hätte den Sturz vermeiden müssen. Als mögliche Maßnahmen der Sturzprophylaxe seien neben einer Überwachung eine Sensormatratze, ein Lichtschrankensystem, Verstellungen des Bettes, Veränderungen des Bodenbelags oder Hüftschutzhosen in Betracht gekommen. Notfalls hätte das Pflegepersonal auch Entscheidungen gegen den Willen der Geschädigten treffen müssen. Der Beklagte hat sich im wesentlichen damit verteidigt, die Geschädigte habe das angebotene Hochziehen von Bettgittern abgelehnt; der von der im Jahr 2000 eingetretenen Situation unterrichtete Arzt habe die Medikation geändert und weitere Maßnahmen nicht für erforderlich gehalten.
    Das Landgericht hat die auf Zahlung von rund 86.000 € gerichtete Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits mit Urteil vom 28. April 2005 (III ZR 399/04; vgl. Mitteilung der Pressestelle Nr. 68/2005) entschieden, den Träger eines Pflegeheims treffe - begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar seien – eine Obhutspflicht zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Heimbewohner, deren Würde und Selbständigkeit zu wahren seien. Im vorliegenden Fall hat der III. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat in den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts keine hinreichende Grundlage für den Vorwurf gegen den Träger des Heims gesehen, mit der Bewohnerin sei die Sturzgefährdung nicht intensiv genug besprochen und nicht eindringlich – unter Einschaltung eines Arztes, der Heimleitung, des Neffen oder anderer Vertrauenspersonen – darauf hingewirkt worden, das Einverständnis zum Hochziehen von Bettgittern in der Nachtzeit zu erteilen, und das Vormundschaftsgericht habe bei einem Scheitern dieser Bemühungen von der Situation unterrichtet werden müssen. Das Berufungsgericht muß daher im weiteren Verfahren prüfen, ob der beklagte Heimträger Pflichten verletzt hat, die sich aus dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse ergeben.

    Urteil vom 14. Juli 2005 – III ZR 391/04 -
    LG Dresden – 14 O 3013/03 ./. OLG Dresden 7 U 753/04
    Karlsruhe, den 14. Juli 2005
    Pressestelle des Bundesgerichtshof 76125 Karlsruhe

    Dienstag, Juni 07, 2005

    BVerfG zum Unterhaltsanspruch gegen Kinder

    Die Verfassungsbeschwerde (Vb) der Beschwerdeführerin (Bf), die aus übergegangenem Recht vom Sozialhilfeträger zur Zahlung von Unterhalt für ihre pflegebedürftige Mutter herangezogen worden ist, war erfolgreich.

    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hob das Urteil desLandgerichts (LG) Duisburg auf, da es die Bf in ihrer von Art. 2 Abs. 1GG geschützten finanziellen Dispositionsfreiheit verletzt. Die Sachewurde an das LG zurückverwiesen. Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts wird auf die Pressemitteilung Nr. 10/2005 vom 28. Januar 2005 verwiesen.

    Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

    Die der Bf vom LG auferlegte Verpflichtung zur Annahme eines zinslosenDarlehens und zur Bewilligung einer Grundschuld auf ihrenMiteigentumsanteil entbehrt jeder Rechtsgrundlage und steht in krassem Widerspruch zu allen zur Anwendung gebrachten Normen. Das Gericht hatsich mit seiner Entscheidung der Bindung an Gesetz und Recht entzogenund damit die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Bfin nicht mehr durch die verfassungsmäßige Ordnung legitimierter Weisebeschränkt.

    1. Die Leistungsfähigkeit der Bf ist - auch nach Auffassung des LG -erst mit dem Darlehensangebot des Sozialhilfeträgers, also nach dem Todihrer Mutter, entstanden. Damit hat das Gericht einen Unterhaltsanspruchfür einen vergangenen Zeitraum mit einer Leistungsfähigkeit der Bfbegründet, die erst nach dem Wegfall der Bedürftigkeit der Muttereingetreten ist. Dies widerspricht schon in Wortlaut und Systematik denhier maßgeblichen unterhalts- und sozialhilferechtlichen Regelungen. EinUnterhaltsanspruch nach § 1601 BGB besteht nur dann, wenn Bedürftigkeitbeim Unterhaltsberechtigten und Leistungsfähigkeit beimUnterhaltspflichtigen zeitgleich vorliegen. Auch §§ 90, 91 BSHG, die dieÜberleitung von Unterhaltsansprüchen ermöglichen, die dem Hilfeempfängerim Zeitraum der Hilfeleistung zustehen, gehen von einer zeitlichenKongruenz zwischen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit aus. DieHeranziehung von § 89 BSHG zur Begründung eines Unterhaltsanspruchs steht in klarem Widerspruch zum Wortlaut dieser Norm und zu ihrer systematischen Einbindung in das sozialhilferechtliche Gefüge.

    2. Die Auslegung des LG widerspricht auch dem Zweck der angewendeten Normen. Dem Grundsatz des Sozialhilferechts, einen Rechtsanspruch aufHilfe - wenn auch gegenüber einem Unterhaltsanspruch nur nachrangig - zugeben, läuft zuwider, mit Hilfe eines vom Sozialhilfeträger gewährten Darlehens einen zivilrechtlich nicht gegebenen Unterhaltsanspruch sozialhilferechtlich begründen zu wollen. Diese rechtliche Konstruktionwürde letztlich Sozialhilfeansprüche gänzlich zum Wegfall bringen. Denn wenn mit Hilfe eines Darlehens die Leistungsfähigkeit einesUnterhaltspflichtigen hergestellt werden könnte, läge es in der Hand des Sozialhilfeträgers, einen Sozialhilfeanspruch nicht zum Tragen kommen zulassen. Dies hätte zur Folge, dass ein Bedürftiger zwar selbst mit der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegenüber einem nichtleistungsfähigen Unterhaltspflichtigen scheitern würde, der Sozialhilfeträger jedoch mit einem entsprechenden Darlehensangebot den Unterhaltsanspruch begründen und sich damit von seiner Verpflichtung zur Sozialhilfegewährung befreien könnte.

    Es liefe außerdem dem Sozialstaatsgebot zuwider, das fordert, Menschen einen Anspruch aufstaatliche Hilfe zukommen zu lassen, um so ihr Existenzminimum zusichern.

    3. Schließlich widerspricht die Auslegung des LG auch dem Willen des Gesetzgebers. Er hat dem Elternunterhalt gegenüber dem Kindesunterhaltnicht nur nachrangiges Gewicht verliehen (§ 1609 BGB), sondern auch den Umfang der Verpflichtung deutlich gegenüber der Pflicht zur Gewährung von Kindesunterhalt eingeschränkt (§ 1603 Abs. 1 BGB). Die nachrangigeBehandlung des Elternunterhalts entspricht der grundlegend anderenLebenssituation, in der die Unterhaltspflicht jeweils zum Tragen kommt.

    Bei der Pflicht zum Elternunterhalt ist dies meist dann der Fall, wenn die Kinder längst eigene Familien gegründet haben, sichUnterhaltsansprüchen ihrer eigenen Kinder und Ehegatten ausgesetzt sehen, sowie für sich selbst und für die eigene Altersabsicherung zusorgen haben. Dazu tritt nun ein Unterhaltsbedarf eines oder beiderElternteile im Alter hinzu, der mit deren Einkommen, insbesondere ihrerRente, vor allem im Pflegefall nicht abgedeckt werden kann. Diesen sichkumulierenden Anforderungen hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indemer sichergestellt hat, dass dem Kind ein seinen Lebensumständen entsprechender eigener Unterhalt verbleibt.
    Die vom Gesetzgeber dem Elternunterhalt zugewiesene, relativ schwacheRechtsposition wird durch die neuere Entwicklung der Gesetzgebung ausjüngerer Zeit noch untermauert. Mit der schrittweisen Reduzierung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Einführung der gesetzlich geförderten privaten Altersvorsorge ("Riester-Rente") hat der Gesetzgeber die Verantwortung jedes Einzelnen hervorgehoben, für seine Alterssicherung neben der gesetzlichen Rentenversicherung rechtzeitigund ausreichend vorzusorgen. Dies muss bei der Bestimmung des einem unterhaltspflichtigen Kind verbleibenden angemessenen Unterhalts Berücksichtigung finden. Insbesondere aber hat der Gesetzgeber mit derEinführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 1.Januar 2003 durch das Grundsicherungsgesetz und seit dem 1. Januar 2005durch die §§ 41 ff. SGB XII verdeutlicht, dass die Belastung erwachsener Kinder durch die Pflicht zur Zahlung von Elternunterhalt unter Berücksichtigung ihrer eigenen Lebenssituation in Grenzen gehalten werden soll.

    Urteil vom 7. Juni 2005 – 1 BvR 1508/96 –
    Karlsruhe, den 7. Juni 2005

    Donnerstag, Februar 03, 2005

    BGH: Pflegeheim-AGB

    Nr. 19/2005
    Bundesgerichtshof entscheidet über Heimvertragsklausel zu Unterkunft und Verpflegung

    Der klagende Verbraucherschutzverband verlangte von der Beklagten, einem Heimträger, die Unterlassung und Verwendung einer Vertragsklausel, nach der das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung – ohne Aufschlüsselung für die jeweilige Lei-stung – in einem einheitlichen Betrag angegeben wird, in Heimverträgen mit pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistungen der stationären Pflege nach den Vorschriften der gesetzlichen Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Das Landgericht hat der auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel gerichteten Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klausel für zulässig erachtet und die Klage abgewiesen.
    Der u.a. für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Verbraucherschutzverbandes zurückgewiesen. Er hat der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG zwar entnommen, daß im Heimvertrag die Leistungen des Trägers, insbesondere Art, Inhalt und Umfang der Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich der auf die Unterkunft, Verpflegung und Betreuung entfallenden Entgelte gesondert angegeben werden müssen. Insoweit hat er das Anliegen des Gesetzgebers hervorgehoben, die Transparenz der Heimverträge zu verbessern und den Bewerber um einen Heimplatz in die Lage zu versetzen, die Leistungen und Entgelte der im Wettbewerb miteinander stehenden Heime zu vergleichen und sich einen Überblick über die Angemessenheit der Entgelte und Entgeltbestandteile zu verschaffen. Er hat jedoch auf der anderen Seite berücksichtigen müssen, daß die für Leistungsempfänger der gesetzlichen Pflegeversicherung geltenden Sondervorschriften diesen Transparenzgedanken nicht aufgenommen haben, so daß einem Heimträger nicht verboten werden kann, wie nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung in einem einheitlichen, nicht aufgegliederten Betrag anzugeben. Nach § 5 Abs. 5 HeimG müssen nämlich in Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung Art, Inhalt und Umfang der in § 5 Abs. 3 HeimG genannten Leistungen sowie die jeweiligen Entgelte den Regelungen der Pflegeversicherung entsprechen. Diese Regelungen tragen dem Verbraucherschutz in der Weise Rechnung, daß Art und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen sowie die Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und die Höhe des hierfür zu entrichtenden Entgelts zum Schutz der Heimbewohner nicht individuell, sondern mit den Lei-stungsträgern ausgehandelt werden, die insoweit als Sachwalter der Pflegebedürftigen auftreten. Die Vereinbarungen, die nach der durch die Novellierung des Heimrechts und des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch das Pflege-Qualitätssicherungsgesetz unverändert gebliebenen Vorschrift des § 87 SGB XI einheitliche Beträge für Unterkunft und Verpflegung ausweisen, sind nicht nur für die Pflegeheime als Vertragspartner, sondern auch für die in dem Heim versorgten Pflegebedürftigen verbindlich. Mit dieser Bindung steht es nicht in Einklang, wenn der Heimträger im Hinblick auf § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG von sich aus den einheitlichen Betrag nach Gutdünken aufgliedern würde. Umgekehrt können die Leistungsträger – und gegebenenfalls die Schiedsstellen, die beim Scheitern des Abschlusses von Entgeltvereinbarungen angerufen werden können – ohne eine Änderung in den Bestimmungen des Pflegeversicherungsrecht nicht verpflichtet werden, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung aufzugliedern.

    Urteil vom 3. Februar 2005 - III ZR 411/04
    LG Lüneburg - 4 O 4/03 ./. OLG Celle - 13 U 194/03
    Karlsruhe, den 3. Februar 2005
    Pressestelle des Bundesgerichtshof

    Mittwoch, Dezember 17, 2003

    BGH: Elternunterhalt

    Nr. 156/2003
    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit einer weiteren Variante des sogenannten Elternunterhalts zu befassen (Stichwort: verschleierte Schwiegersohnhaftung).
    Der klagende Landkreis nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf restliche Heim- und Pflegekosten für deren Mutter in Anspruch. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte könne aufgrund ihres Halbtagseinkommens (jährlich brutto ca. 29.000 DM), ihres Naturalunterhaltsanspruchs gegen ihren vollschichtig berufstätigen Ehemann (jährliches Bruttoeinkommen ca. 117.000 DM) und unter Berücksichtigung des Wohnvorteils des im hälftigen Miteigentum der Ehegatten stehenden Familienheims für ihre Mutter einen monatlichen Unterhalt von 580 DM zahlen. Die Ehegatten haben einen 1981 geborenen Sohn, der noch Schüler ist. Für das Haus sind Kredite in Höhe von monatlich ca. 1.075 DM abzuzahlen. Das Amtsgericht hat die Klage teilweise, das Oberlandesgericht in vollem Umfang mangels Leistungsfähigkeit der Beklagten abgewiesen, weil ihr eigenes Arbeitseinkommen den ihr zuzubilligenden erhöhten Selbstbehalt von 2.250 DM nicht übersteige und eine Erhöhung ihrer Einkünfte durch den Naturalunterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann zu einer unzulässigen indirekten "Schwiegersohnhaftung" führe.
    Der Senat hat das vom Landkreis angefochtene Urteil teilweise aufgehoben. Er hat die Auffassung vertreten, für die Leistungsfähigkeit eines verheirateten Unterhaltspflichtigen, der selbst nur über Einkünfte unterhalb des Selbstbehalts verfüge, komme es entscheidend darauf an, ob und ggf. inwieweit sein Einkommen zur Bestreitung des vorrangigen angemessenen Familienunterhalts benötigt werde. Dieser könne nicht generell mit den Mindestselbstbehalten des Unterhaltspflichtigen und seines Ehegatten angesetzt werden. Denn der Ehegatte stehe außerhalb des Unterhaltsrechtsverhältnisses des Unterhaltspflichtigen zu seinen Eltern und sei rechtlich nicht verpflichtet, sich zu deren Gunsten in seiner Lebensführung einzuschränken. Was die Ehegatten für ihren Familienunterhalt benötigten, müsse vielmehr nach den im Einzelfall maßgebenden Verhältnissen, insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensstellung, des Einkommens, Vermögens und sozialen Rangs, bestimmt werden. Der Senat hat allerdings die Annahme des Oberlandesgerichts, Einkünfte in der Größenordnung, wie sie von der Beklagten und ihrem Ehemann erzielt worden seien, dienten zur Finanzierung der Lebensführung, nicht gebilligt. Diese Annahme sei nicht damit zu vereinbaren, daß die Sparquote in Deutschland rund 10 % des verfügbaren Einkommens beträgt. Mit Rücksicht darauf könne nicht ohne weiteres von einem Verbrauch des gesamten Familieneinkommens ausgegangen werden. Vielmehr müsse der für seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit darlegungsbelastete Unterhaltspflichtige dann, wenn das Familieneinkommen die ihm und seinem Ehegatten zuzubilligenden Mindestselbstbehaltssätze übersteige, vortragen, wie sich der Familienunterhalt gestalte und ob und ggf. welche Beträge zur Vermögensbildung verwendet würden. Soweit das Einkommen der Ehegatten der Vermögensbildung zugeführt werde, fließe es nicht in den Familienunterhalt. Vermögensbildende Maßnahmen des Unterhaltspflichtigen dürften sich - soweit es nicht etwa um die Finanzierung eines angemessenen Eigenheims oder in angemessenem Rahmen betriebene zusätzliche Altersversorgung geht - nicht zu Lasten eines unterhaltsberechtigten Elternteils auswirken. Je nach dem, wie der Familienunterhalt danach zu bemessen sei, könne sich für die Beklagte, die hierzu nur anteilig beizutragen habe, die Verpflichtung ergeben, mit dem verbleibenden Teil ihres Einkommens Elternunterhalt zu leisten. Ihr angemessener Eigenbedarf sei nämlich durch den Familienunterhalt gesichert. Eine verdeckte Schwiegersohnhaftung werde dadurch nicht begründet, weil auch der angemessene Familienunterhalt des Ehegatten nicht beeinträchtigt werde. Das Oberlandesgericht wird deshalb zu prüfen haben, in welcher Höhe der Familienunterhalt der Beklagten und ihres Ehemannes anzusetzen ist.

    Urteil vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00
    Karlsruhe, den 17. Dezember 2003
    Pressestelle des Bundesgerichtshofs